Heimatverein
Frankenheim – Lindennaundorf e.V.
vom 04.12.1996 in der Neufassung mit Beschluss vom 23.03.2013 und vom 15.03.2014
§1 Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der „Heimatverein Frankenheim – Lindennaundorf e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sitz des Vereins ist Markranstädt. Die Postadresse des Vereins ist die Heimatadresse des jeweils gewählten 1. Vorsitzenden.
(2) Zweck des Vereines ist:
- Förderung des traditionellen Brauchtums in den Ortsteilen Frankenheim und Lindennaundorf
- Förderung des Heimatgedankens
- Förderung von Kunst und Kultur auf dem Lande
- Förderung des Breitensports
- Förderung der Erhaltung örtlicher, historischer Gebäude
- Förderung von Maßnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutze
- Förderung der Allgemeinheit und – Förderung des Brandschutzes.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation von Veranstaltungen mit dem Ziel, die Einwohner bei Spiel, Kultur, Sport und Gesprächen zusammenzuführen. Daneben will der Heimatverein Veranstaltungen ausrichten und Maßnahmen organisieren, die den Erhalt von historischen Gebäuden sichern und sich an Maßnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes beteiligen. Die Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden und Vereinen, wie dem Ortschaftsrat und der Freiwilligen Feuerwehr, sowie der Einbeziehung der Einwohner, ist eine grundlegende Voraussetzung zur Förderung der Allgemeinheit und des Heimatgedankens im Ort.
Das Heimatfest, als eine der jährlichen Hauptveranstaltung beinhaltet mehrere Programmteile, wie zum Beipiel:
- den Festumzug
- alte Kinderspiele, die das Brauchtum und die Tradition fördern
- Wettbewerbe zur Förderung der Kreativität, Mal- und Fotowettbewerbe
- Ausstellungen und Vorträge zur örtlichen Heimatforschung und Geschichte
- einen Rentnernachmittag zur Zusammenführung von Jung und Alt, zur Pflege des Heimatgedankens und zur Pflege der Allgemeinheit
- Auftritte von Künstlern zur Förderung der Kunst
- Wettkämpfe in modernen und historischen Sportarten
- Brandschutzübungen als integrierte Veranstaltung der Freiwilligen Feuerwehr
Der Satzungszweck wird durch zusätzliche Maßnahmen und Veranstaltungen verwirklicht, wie:
- Veranstaltungen zur Entwicklung des Breitensports, wie Radsport, Volleyball und Laufveranstaltungen
- Familiennachmittage zur Erkundung der Heimat über ortsbezogene Bereiche (Kirche, Mühle, Schmiede, Bauernhof, Naturschutz, Vereinsarbeit u. a.)
- Maßnahmen zum Erhalt örtlicher, historisch wertvoller oder technischer Gebäude, wie z. B. der Bockwindmühle Lindennaundorf und das Elt-Trafogebäude in Frankenheim.
§2 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Finanzierung
(1) Der Verein finanziert die Verwirklichung seines Zweckes durch:
- Fördermittel und Spenden
- Zuwendungen der Gemeinde/Stadt
- Einnahmen aus Veranstaltungen
- Einnahmen aus Vermietungen
- Mitgliedsbeiträge
(2) Die Finanzierung der zur Realisierung des Zwecks erforderlicher Ausgaben muss von dem Vorstand bestätigt werden.
(2) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist der Veranstaltungsplan aufzustellen und die Finanzierungsmittelzuordnung durchzuführen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliederschaft setzt sich zusammen aus:
- Einzelmitglieder
- fördernden Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
(2) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
(3) Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich vorzulegen. Dabei sind die aktive Mitarbeit und die Bereitschaft zur Übernahme von Aufgaben bzw. die fördernde Unterstützung des Vereines zu erklären.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(5) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(6) Ein Stimmrecht der Mitglieder besteht ab Volljährigkeit.
(7) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Beitragsordnung außerhalb der Satzung festgelegt.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
(4) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(5) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
(6) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
(7) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
(8) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
(9) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend ist, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
§6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem l. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und vier Beisitzer.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(3) Der 1. und 2. Vorsitzende sind stets einzelvertretungsberechtigt. Schatzmeister und Schriftführer vertreten jeweils zu zweit.
(4) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§7 Vertretungsmacht des Vorstandes
(1) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte), sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§8 Bestellung des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
(3) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung. Für die Wahl jedes Vorstandsmitgliedes ist die einfache Mehrheit erforderlich.
§9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
- wenn es das Interesse des Vereines erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
- bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten.
(2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. (1) Buchst. b) zu berufende Versammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
(3) Sie wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung oder Bekanntmachung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Vorgang der Absendung der Einladung an die letztbekannte Mitgliederanschrift.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wird ein Versammlungsleiter gewählt.
§10 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§11 Beschlussfassung
(1) Es wird mit Handzeichen abgestimmt.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Änderung des Zweckes des Vereines (§ 1 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(6) Die Beitragsordnung wird mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen.
(7) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
(8) Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben: Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der Letzte die ganze Niederschrift.
(9) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. §§ 10 und 11 der Satzung) aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die es unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung der Lindennaundorfer Bockwindmühle als Kultur- und Baudenkmal sowie für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
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